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Satzung |
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des Vereins „Weiterführende Evangelische Schule Berlin“ Download der pdf-Version hier . § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Weiterführende Evangelische Schule Berlin“. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (3) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Fassung „e.V.“. (4) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, basierend auf dem christlichen Menschenbild. Jedes Kind ist einmalig, jedes Kind lernt einmalig. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht, indem - die Gründung einer Weiterführenden Evangelischen Schule Berlin mit personellen und finanziellen Mitteln unterstützt wird, - der Verein die öffentlich-rechtliche Anmeldung der Schule bei der Landeschulverwaltung betreibt, - der Verein sich bemüht, einen Standort für die Schule in Berlin zu finden, diesen für die Schule zu vermitteln und die Entwicklung des Schulstandorts mit finanziellen und personellen Mitteln zu unterstützen, - das Wirken und die Belange dieser Schule gefördert werden, - die Erziehung der Schülerinnen und Schüler unterstützt wird, indem finanzielle Mittel zur Gestaltung der Schule und des Schulgeländes, für Ausstattung und Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt werden, - die Reformpädagogik, Integration und der Offene Unterricht gefördert werden, basierend auf der lernpsychologischen Annahme, dass Lernen ein eigenaktiver Prozess ist, der am effektivsten ist, wenn er als selbstbestimmt und signifikant erlebt wird, - Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen durchgeführt werden, insbesondere für Lehrer und Eltern. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein unterstützt die Evangelische Kirche Berlin, Brandenburg, Schlesische Oberlausitz. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein unterstützt nur solche Einrichtungen, die als gemeinnützig anerkannt sind oder als Körperschaften öffentlichen Rechts fungieren. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Die Förderung kirchlicher Zwecke erfolgt u.a. durch die Ausschmückung und Unterhaltung von Gottesdiensten, die im Zusammenhang mit der Schule stehen, die Unterstützung des Religionsunterrichts an der Schule und vergleichbar geeignete Maßnahmen.
§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen. (2) Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des erweiterten Vorstandes erworben. (3) Es können auch fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt. (4) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind wahl- und stimmberechtigt, jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. (5) Jedes Mitglied verfügt über ein email-Konto oder richtet ein email-Konto ein und verfügt über einen regelmäßig verfügbaren Internetzugang. Jedem Mitglied werden ein Benutzername und ein Passwort für den Mitgliederbereich der Homepage http://www.wesb.info zugeordnet. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, so kann der Internetzugang über die an der Schule vorhandenen Rechner hergestellt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: - Austritt, - Ausschluss, - Tod oder - Verlust der Rechtsfähigkeit, wenn das Mitglied eine juristische Person ist. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit Wirkung für die Zukunft und nur zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach Mahnung in Schriftform bzw. per email über einen Zeitraum von sechs Monaten. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied beim erweiterten Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet die Mitgliederversammlung. (4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet die Zugangsberechtigung zur Homepage http://www.wesb.info.
§ 5 Beiträge Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt wird.
§ 6 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach Abs. 1, vier weiteren Mitgliedern sowie – mit beratender Stimme – einem Kirchenvertreter des Vertrauens. (3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden - mit Ausnahme des Kirchenvertreters des Vertrauens - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kirchenvertreter des Vertrauens wird vom erweiterten Vorstand für die Dauer von zwei Jahren benannt. (4) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können - mit Ausnahme des Kirchenvertreters des Vertrauens - von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Es gelten die Maßgaben des § 7 Abs. 6. (5) Der erweiterte Vorstand erledigt die Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht nach § 7 der Mitgliederversammlung obliegen. (6) Der Verein wird von je zwei Mitgliedern des Vorstandes nach Abs. 1 gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein oder dem (erweiterten) Vorstand abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes nach Abs. 1. (7) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. (8) Der erweiterte Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§ 7 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand einberufen. Dies geschieht durch Einladung der Mitglieder in schriftlicher Form bzw. als email. (2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: - Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes, - Entlastung des erweiterten Vorstandes, - Wahl des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des Kirchenvertreters des Vertrauens, - Wahl zweier Kassenprüfer, - Erlass und Änderung der Beitragsordnung (§ 5), - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, - Beschlussfassung über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe des § 4 Abs. 3. (3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung darf nicht in den Schulferien einberufen werden oder stattfinden. (4) Jedes Mitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme. Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder können sich bei der Ausübung ihres Wahl- und Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied oder ein anderes Elternteil vertreten lassen. Das andere Mitglied hat vor der Wahl bzw. Stimmabgabe eine schriftliche Vollmacht beim Vorstand vorzulegen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. (6) Satzungsänderungen, die Abberufung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7a Virtuelle Mitgliederversammlung (1) An Stelle der Mitgliederversammlung kann auf eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. (2) Die Virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt: - Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 7 nachrangig. - Einladungen zur Virtuellen Mitgliederversammlung müssen allen Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bzw. per email zugestellt werden. - Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt. - Die virtuelle Mitgliederversammlung findet auf der Homepage der WESB, http://www.wesb.info im Mitgliederbereich statt. - Zutritt zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle Mitglieder. Das Rede und Stimmrecht wird über Diskussionsbeiträge im Mitgliederbereich von http://www.wesb.info ausgeübt. Die Einzelheiten der Diskussion und der Art und Weise der Stimmausübung legt der Vorstand fest. - Die virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Online bzw. durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. - Von jeder Virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. - Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung (Vertretungsregelungen, Stimmzahlen, Verbot der Versammlung während der Schulferien und vergleichbare Fälle) richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Mitglieder können sich bei der Ausübung ihres Wahl- und Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied oder ein anderes Elternteil vertreten lassen. Das andere Mitglied hat vor der Wahl bzw. Stimmabgabe eine Vollmacht in Schriftform oder per email beim Vorstand vorzulegen. - Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 8 Die Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es gelten die Maßgaben des § 7 Abs. 6. (2) Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt. (3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Verein Evangelische Schule Berlin Mitte, Rochstraße 7, 10178 Berlin, den Evangelischen Schulverein Lichtenberg e.V., Rummelsburger Str. 3, 10315 Berlin sowie den Verein Evangelische Schule Pankow, Galenusstraße 60a, 13187 Berlin. Die Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Berlin, den 25.10.2007
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